Die ordnungsgemäße Ausstellung der Rechnung für erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren ist von großer Bedeutung bei der Berechnung der Umsatzsteuer (USt.). Für den Empfänger der Waren oder Leistungen ist die eingehende Rechnung die Grundlage für die Erstattung der gezahlten Vorsteuer durch die Finanzbehörden. Wenn auch nur eine der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Rechnungsausstellung nicht erfüllt ist, kann die gezahlte Vorsteuer nicht zurückgefordert werden. Die Steuerbefreiung bestimmter Leistungen oder Lieferungen von der Umsatzsteuer hängt von der korrekten Erstellung der Rechnung ab. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, ist es sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer sehr wichtig, die Angaben in jeder Rechnung sorgfältig zu prüfen sowie die Übereinstimmung dieser Angaben mit dem Steuerrecht.
Nach dem Umsatzsteuergesetz müssen auf der Rechnung folgende Angaben enthalten sein:
• Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers der Waren oder Leistungen sowie vollständiger Name und Anschrift des Zahlungsempfängers;
• Im Rahmen der Erstattung der Vorsteuer ist der Empfänger von Waren oder Leistungen für die Richtigkeit der Angaben zum Zahlungsempfänger verantwortlich. Mindestens zum Zeitpunkt der Erfüllung der in der Rechnung genannten Verpflichtung müssen diese Angaben der Wirklichkeit entsprechen;
• Steuernummer des Zahlungsempfängers oder ihm zugewiesene Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (USt‑IdNr);
• Ausstellungsdatum der Rechnung;
• Fortlaufende Rechnungsnummer aus einer oder mehreren Zahlen‑ oder Buchstabenreihen oder deren Kombination;
• Menge und Art der gelieferten Waren oder Umfang und Art der ausgeführten Arbeiten;
• Bezeichnung der Ware oder Art der Leistung ...