Bei unseren Mandanten treten regelmäßig Fragen zur Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens durch Arbeitnehmer auf. Eine solche Nutzung wird vom Steuerrecht als geldwerter Vorteil des Mitarbeiters angesehen: die Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung. Dieser Vorteil unterliegt monatlich der Einkommensteuer und den Sozialabgaben.
Zur Bewertung des Vorteils aus der privaten Nutzung werden zwei Methoden angewandt: die pauschale Berechnung nach der Ein‑Prozent‑Regel oder die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für die private Nutzung auf Basis eines Fahrtenbuchs.
Die Ein‑Prozent‑Regel sieht einen Betrag in Höhe von 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs in Deutschland vor. Dieser Wert gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht erworben wurde, geleast ist, reimportiert wurde oder ob Werbung (Firmenlogo) angebracht ist.
Folglich, wenn Sie heute Ihrem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, der im Jahr 2005 erstmals zugelassen wurde, muss er zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt monatlich Steuern und Sozialabgaben für die Nutzung des „neuen“ Fahrzeugs von 2005 in Höhe von 1 % des im Hersteller‑Listenpreis angegebenen Werts zahlen.
Auf die pauschale Berechnung hat der Umfang der privaten Nutzung des Fahrzeugs keinen Einfluss ...